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Novelle der Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft

19.04.2023

 

Einige Anpassungen/Erweiterungen der Novelle im Überblick (Auswahl):

  1. Neues Fördermodul „Elektrifizierung von Kleinst- und kleinen Unternehmen“ (Modul 6): Im Rahmen des Moduls werden ab dem 01.05. investive Maßnahmen zur Energieträgerumstellung auf Strom gefördert und damit deutlich verbessert. Anlagen, die mit Erdgas, Kohle, fossilem Öl o.ä. gewonnenen Energieträgern betrieben werden, können durch Neuanlagen, die mit elektrischem Strom betrieben werden, ersetzt werden. 

  2. Neuer Fördergegenstand in Modul 2: Geothermie

  3. Der CO2-Faktor für Strom bei einem Energieträgerwechsel wird angepasst. In Modul 4 wird künftig ein deutlich abgesenkter CO2-Faktor für Strom (bei Energieträgerwechsel) und der Anrechenbarkeit von erneuerbarem Strom aus PPAs angewandt. Außerdem ist der reine Energieträgerwechsel hin zu Strom künftig förderfähig. Das bedeutet, dass keine zusätzlichen CO2-Einsparungen durch Energie- oder Ressourceneffizienz oder EE-Prozesswärme mehr notwendig sind. Entscheidend ist, dass die CO2-Einsparungen im Einsparkonzept nachgewiesen werden.

  4. Kleinst- und kleine Unternehmen profitieren: Die Förderquoten für kleine Unternehmen werden erhöht. Künftig sind bis zu 65 % Förderquote (Modul 2) möglich. Außerdem wird der maximal mögliche Tilgungszuschussbetrag (Modul 4) angepasst. Für Kleinst- und kleine Unternehmen wird diese Begrenzung zum 01.05.2023 auf 1.200 Euro pro eingesparter Tonne CO2 angehoben (Modul 4).

 

Weitere Informationen zu den Änderungen im Rahmen der Novelle gibt Ihnen Gesa Zorin (E-Mail: gesa.zorin@afw-cuxhaven.de , Tel.: +49 4721 599636)